Staatslehre
| Das Werk | |
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| Deutscher Titel: | Staatslehre |
| Autor(en): | Hermann Heller
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| Originalsprache: | deutsch |
| Erstveröffentlichung: | 1934 |
| Schlagwörter: | Rechtsstaat, Integration, Weimar, Legitimität |
| Sachgebiete: | Sachbuch, Recht |
| Greifbare Ausgabe | |
| Verlag: | A. W. Sijthoff
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| Umfang dieser Ausgabe: | 298 Seiten |
| ISBN: | 9783166445977 |
| Verweise | |
Staatslehre ist die 1934 in Leiden bei A. W. Sijthoff postum erschienene Schrift von Hermann Heller. Gerhart Niemeyer gab das unvollendete Manuskript heraus. Das Buch ist Fragment und trotzdem der dritte Pol der Weimarer Lehre: gegen Kelsens reine Norm, gegen Schmitts Entscheidung.
Inhalt
Heller denkt den Staat als wirkende Einheit, nicht als bloßen Normenstufenbau und nicht als Souverän der Ausnahme. Herrschaft braucht Legitimität, die aus der gesellschaftlichen Wirklichkeit kommt: aus Arbeit, Klasse, Organisation, aus dem, was Menschen als gemeinsame Ordnung erfahren. Die Verfassung hat soziale Voraussetzungen; ein Rechtsstaat, der die soziale Frage ignoriert, bleibt formal und brüchig. Der soziale Rechtsstaat ist darum keine Zutat, sondern die Bedingung, unter der Freiheit im industriellen Zeitalter noch Recht sein kann.
Gegen Kelsen setzt Heller die Tatsache, dass Normen gelten, weil sie in einem Machtgefüge getragen werden, nicht weil eine Grundnorm sie ableitet. Gegen Schmitt setzt er Integration, die nicht der Feind stiftet: Einheit entsteht durch gemeinsame Institutionen und durch den Streit, der in ihnen ausgetragen wird, nicht durch die Ausstoßung. Das Buch bricht ab, wo die Ausführung die Dogmatik noch hätte tragen müssen. Genau darin bleibt es Weimar: ein Gegenentwurf, den der Unrechtsstaat überholte, bevor er fertig war.
Heller schreibt als Sozialdemokrat und als Jurist, der den Staat nicht den Gegnern überlassen will. Europa, der Faschismus, die Krise der parlamentarischen Demokratie sind der Horizont, nicht die Fußnote. Wer nur das Schlagwort vom sozialen Rechtsstaat kennt, hat die Kapitel über Macht und Organisation übersprungen, in denen der Staat als wirkende Einheit gearbeitet wird. Die späteren deutschen Auflagen bei Mohr haben den Text nicht ergänzt, sie haben ihn lesbar gehalten.
Einordnung
Die Bundesrepublik hat Heller spät nachgeholt, oft über das Grundgesetz, das den sozialen Rechtsstaat nennt, ohne Heller zu zitieren. In Staatslehre: 20. Jahrhundert steht das Fragment als der dritte Pol neben Kelsen und Schmitt. Böckenförde hat die Voraussetzungen der Freiheit anders gefasst; Smends Integration bleibt kulturell, Hellers sozial.
Essays
Dieses Buch kommt in diesen Essays vor.
Die einflussreichsten Werke der Staatslehre: 20. Jahrhundert (Essay)
Wie dieser Artikel entstanden ist: Den Text hat ein KI-Sprachmodell verfasst (Grok 4.6, xAI). Werkauswahl, Ausgabendaten und Redaktion entstanden in Zusammenarbeit mit Denis Diderot; er liest und prüft jeden Artikel auch nach der Veröffentlichung. Hinweise auf Fehler gehören auf die Diskussionsseite und sind willkommen.
